Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle geschlossenen Verträge zwischen uns, der Firma IMS Industrial & Marine Services GmbH & Co. KG, Rubbertskath 29-31, 46539 Dinslaken, Germany, vertreten durch die IMS Verwaltungs GmbH, diese wiederum vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Andreas Breuckmann, Telefon: +49 (0) 2064 601 90-0, Fax: +40 (0) 2064 601 90 91, E-Mail: sales@ims-germany.com (im Folgenden Anbieter genannt) und Ihnen als unseren Kunden.

(2) Als Kunde akzeptieren Sie die Geltung der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der Leistungen durch den Anbieter. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen für die Lieferung der Ware durchführen. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich zugestimmt haben.

(3) Diese allgemeineren Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 Vertragsgegenstand

Der Vertragsgegenstand kann ein Kauf-, Werk-, Werklieferungsvertrag oder ein sonstiger Vertrag sein und wird in der Auftragsbestätigung bezeichnet. In dieser werden die konkreten Details des Vertrages sowie der voraussichtliche oder verbindliche Leistungszeitpunkt konkretisiert.

§ 3 Angebot/Annahme

(1) Sofern die Bestellung ein Angebot im Sinne von § 145 BGB darstellt, sind wir berechtigt, dieses innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen.

(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Angaben zur Lieferung und Leistung sind nur verbindlich, wenn diese gemeinsam festgelegt sind und die Verbindlichkeit ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

(3) Wir behalten uns sämtliche Rechte an allen von uns abgegebenen Angeboten sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und sonstigen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Diese Gegenstände und Unterlagen dürfen nur im Rahmen des vertraglichen Gestatteten verwendet werden, insbesondere dürfen Sie nicht zum Nachbau gleicher oder ähnlicher Erzeugnisse benutzt werden. Sie dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich gemacht, bekannt gegeben, selbst oder durch Dritte genutzt oder vervielfältigt werden. Der Auftraggeber hat auf Verlangen, diese Unterlagen und Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten und gegebenenfalls mittels eines Nachweises zu löschen, sofern diese von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden, oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

§ 4 Preise, Zahlung

(1) Leistungen und Preise gelten entsprechend unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und werden individuell vereinbart. Unsere Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und ausschließlich der Kosten für Verpackungs-, Transport-, Versand- und sonstigen Kosten, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. Alle Preise verstehen sich in EURO.

(2) Der Preis ist innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsstellung netto zur Zahlung fällig, soweit nicht anders vereinbart. § 641 Abs. 1 BGB bleibt bei Werkleistungen unberührt. Nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor.

§ 5 Aufrechnung, Zurückhaltung

Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, insoweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Kunde nur aufgrund von Gegenansprüche aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.

§ 6 Lieferung

(1) Lieferung setzt die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2) Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Kunden sind wir zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, berechtigt. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware gilt in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Kunden über.

(3) Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Soweit Liefertermine bzw. Lieferfristen verbindlich sein sollen, müssen diese ausdrücklich als solche bezeichnet werden und bedürfen unserer ausdrücklichen gesonderten schriftlichen Zustimmung. Sämtliche Angaben über Liefertermine und Lieferfristen sind im kaufmännischen Geschäftsverkehr als unverbindliche und ungefähre Angaben zu verstehen und stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung.

(4) In Fällen höherer Gewalt oder bei eingetretener Betriebsstörung unserer Firma oder unserer Lieferanten, insbesondere Rohstoff- und Energiemangel, Arbeitskämpfen, veränderter, behördlicher Genehmigungs- und Gesetzeslage oder sonstigen nicht von uns zu verantwortenden Umständen, sind wir berechtigt, die vorgenannten Termine und Fristen, um die Dauer, der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verlängern.

§ 7 Gefahrübergang, Versendung

(1) Die Gefahr des Unterganges und einer Verschlechterung der Lieferung geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung unseren Betrieb verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung mit unseren eigenen Transportmitteln durchgeführt wird. Auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers wird die Sendung von uns gegen Transport-, Bruch-, Feuerschäden und Verlust versichert. Wird der Versand der Ware oder Leistung auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, so geht bereits ab dem Zeitpunkt der Lieferbereitschaft die Gefahr auf den Auftraggeber über.

(2) Die Abnahme eines Werks findet bei uns im Betrieb statt, soweit nichts anderes vereinbart ist. Als abgenommen gilt ein Werk, wenn wir dem Auftraggeber nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt haben und der Auftraggeber diese Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels berechtigt verweigert. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dieser Abnahme zu laufen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen verbleibt die Ware in unserem Eigentum. Bei Vertragsverletzungen des Kunden, einschließlich Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen.

(2) Der Kunde hat die Ware pfleglich zu behandeln, angemessen zu versichern und, soweit erforderlich, zu warten.

(3) Soweit der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, hat der Käufer uns unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn die Ware mit Rechten Dritter belastet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt wird.

(4) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Falle tritt er jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung, gleich, ob diese vor oder nach einer eventuellen Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgte, an uns ab. Unbesehen unserer Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Kunde auch nach der Abtretung zum Einsatz der Forderung ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange und soweit der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt.

(5) Insoweit die oben genannten Sicherheiten, die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigen, sind wir verpflichtet, die Sicherheiten nach unserer Auswahl auf Verlangen des Kunden freizugeben.

§ 9 Gewährleistung

Für die Gewährleistung gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben:

(1) Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Kunden ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten.

(2) Gewährleistungsansprüche können innerhalb von zwölf Monaten nach Gefahrübergang geltend gemacht werden.

(3) Bei der Lieferung gebrauchter Waren, insbesondere generalüberholter Waren, ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

(4) Bei Mängeln der Ware hat der Käufer ein Recht auf Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Käufer berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

§ 10 Haftung

(1) Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, unsererseits oder von Seiten unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, haften wir nach den gesetzlichen Regeln; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist unsere Schadensersatz Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(2) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

(3) Aufträge nach uns übergebenen Zeichnungen, Skizzen oder sonstigen Angaben werden auf Gefahr des Auftraggebers ausgeführt. Wenn wir infolge der Ausführung solcher Bestellungen in fremde Schutzrechte eingreifen, stellt uns der Besteller von Ansprüchen dieser Rechtsinhaber frei. Weitergehende Schäden trägt der Auftraggeber. Unsere Haftung für etwaige Schutzrechtsverletzungen, die im Zusammenhang mit der Anwendung der Liefer- oder Leistungsgegenstände oder mit der Verbindung oder dem Gebrauch der Liefer- oder Leistungsgegenstände mit anderen Produkten stehen, ist ausgeschlossen.

(4) Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist unsere Haftung ausgeschlossen.

§ 11 Exportkontrolle

Die Erfüllung der vertraglichen Pflichten (Lieferungen und Leistungen) steht unter dem Vorbehalt, dass einer Erfüllung keine nationalen, europäischen oder internationalen Exportkontrollvorschriften, wie Embargos, Sanktionen oder sonstigen Beschränkungen, entgegenstehen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle für die Ausfuhr oder Verbringung notwendigen Informationen und Unterlagen beizubringen. Verzögerungen auf Grund von exportkontrollrechtlichen Prüfungs- oder Genehmigungsverfahren hemmen Lieferzeiten und Fristen. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt oder ist die vertragliche Leistung nicht genehmigungsfähig, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die Geltendmachung von Schadensersatz jeglicher Art, insbesondere wegen Verzugs oder wegen Nichterfüllung, oder von anderen Rechten durch den Auftraggeber ist insoweit ausgeschlossen.

Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber dem Auftragnehmer zur Einhaltung aller anwendbaren Exportkontrollvorschriften. Bei einer Weitergabe der von dem Auftragnehmer gelieferten Güter (Waren, Software oder Technologie einschließlich zugehöriger Dokumente) an Dritte sind die jeweils anwendbaren Vorschriften des Exportkontrollrechts, namentlich nationale, europäische oder solche des jeweilig betroffenen Drittlandes, durch den Auftraggeber zu beachten.

§ 12 Geheimhaltungs— und Aufbewahrungspflichten

(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass alle Personen, die von ihnen mit der Bearbeitung, Erfüllung oder Abwicklung des Vertrages betraut werden, die gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzes sowie des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) einhalten. Die Vertragsparteien werden darüber hinaus die aus dem Bereich der anderen Vertragspartei erlangten Informationen, Unterlagen oder Gegenstände über personenbezogene Daten, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, sowie als vertraulich gekennzeichnete oder aus sonstigen Gründen als vertraulich zu bewertende Informationen, vertraulich behandeln, unabhängig davon, ob die Informationen mündlich, schriftlich oder in sonstiger Weise z.B. digital verkörpert übermittelt wurden. Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob die als vertraulich zu wertenden Informationen entsprechend gekennzeichnet oder technischen oder organisatorischen Schutzmaßnahmen unterworfen sind. Sofern die auszutauschenden Informationen im Einzelfall nicht den Anforderungen eines Geschäftsgeheimnisses nach dem GeschGehG genügen, unterfällt diese Information nach dem Willen der Vertragsparteien dennoch der Geheimhaltungsverpflichtung, sofern es sich für die andere Vertragspartei erkennbar um eine vertraulich zu behandelnde Information handelt.

(2) Die Vertragsparteien werden die vertraulichen Informationen geheim halten, angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen zum Schutz vor einem unberechtigten Zugriff treffen und Informationen nicht unbefugt an Dritte weitergeben oder zu anderen als den vertraglich vereinbarten Zwecken verwenden.

(3) Die Vertragsparteien können den Vertrag fristlos kündigen, wenn die jeweils andere Vertragspartei ihre vorstehenden Pflichten verletzt. Schadenersatzansprüche sowie sonstige Ansprüche oder Rechte (z.B. nach dem GeschGehG) bleiben unberührt. Die Verpflichtungen zur Geheimhaltung bleiben nach Vertragsende oder Kündigung für einen weiteren Zeitraum von 5 Jahren bestehen.

(4) Der Auftragnehmer hat die ihm vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen nach Beendigung des Vertrages unverzüglich zurückzugeben oder auf Anforderung sicher zu löschen oder zu vernichten. Dem Auftragnehmer steht an diesen Unterlagen kein Zurückbehaltungsrecht zu. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

§ 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (unter Ausschluss des UN- Kaufrechts). Verbindlich ist der deutsche Vertragstext.

(2) Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Dinslaken, BRD.

(3) Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden für das Vertragsverhältnis bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel. Die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Rechtswirksamkeit aller anderen Bestimmungen unberührt.

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